Annahmen: gesetzlich versichert, ohne Kirche, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale, AN-Anteil zur Sozialversicherung · gerundet auf volle 500 € · Reform: Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € → 1.430 € (−200 € zvE je verdienender Person)
Tarif 2026 gem. § 32a EStG · Grundfreibetrag 12.348 € · Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € · Reichensteuer 45 % ab 277.826 € · Splitting: doppelte Steuer auf das halbe gemeinsame zvE
Soli-Freigrenze 2026: 20.350 € ESt (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), danach Milderungszone bis voller Satz von 5,5 % der ESt · Bemessung stets auf ESt mit Kinderfreibeträgen (§ 3 SolzG)
Koalitionsbeschluss CDU/CSU/SPD (02.07.2026), umgesetzt im Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BMF, 18.08.2026; Verbändeanhörung bis 21.08.2026, Kabinettsbefassung für 02.09.2026 vorgesehen) — noch nicht Gesetz, Bundestag und Bundesrat stehen aus, die Werte können sich im Verfahren noch ändern. Modelliert wird die Endstufe 2028 (Stufe 1 zum 01.01.2027, volle Wirkung 2028): Grundfreibetrag 12.900 € (2027: 12.564 €) · Abflachung der zweiten Progressionszone zwischen 17.800 und 70.600 € · Spitzensteuersatz bleibt 42 %, greift ab 70.600 € zvE · Reichensteuer neu zweistufig: 45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 € · Soli bleibt bestehen (keine Abschaffung beschlossen) · Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € → 1.430 € · Kindergeld 259 € → 272 €/Monat (2027: 267 €) · Kinderfreibetrag inkl. BEA (beide Elternteile) 9.756 € → 10.236 € (2027: 10.056 €; sächlicher Anteil je Elternteil 3.414 € → 3.564 € → 3.654 €, BEA unverändert 1.464 €) · Ein Ausgleich der kalten Progression ist im Entwurf nicht vorgesehen (Progressionsbericht folgt im Herbst) · Tariffunktion: stetige Modellierung mangels amtlicher §-32a-Formel, größenordnungsmäßig an den BMF-Beispielrechnungen geprüft (Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag nicht modelliert)
Brutto→zvE-Näherung: abziehbare Vorsorge aus SV-AN-Anteilen (RV 9,3 %, KV 8,75 % zu 96 % abziehbar, PV 2,4 % kinderlos bzw. 1,8 % mit Kind, −0,25 %-Punkte je Kind ab dem 2. bis max. 5. Kind) bis BBG (RV 101.400 €, KV/PV 69.750 €) · Werbungskostenpauschale je verdienender Person · Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € je Person · gerundet auf volle 500 €
Kinder: Günstigerprüfung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag je Szenario (vereinfacht: halber Freibetrag bei Einzelveranlagung) · Reformtarife = vereinfachte Modellierung, genaue Tarifformeln nicht veröffentlicht · Sozialversicherungsbeiträge nicht in der Steuerlast enthalten
Quellen: § 32a EStG (gesetze-im-internet.de) · BMF: Einigung des Koalitionsausschusses inkl. Beispielrechnungen (02.07.2026)
Alle Berechnungen sind Näherungswerte auf Basis der jeweils angegebenen Rechtsgrundlagen. Individuelle Faktoren (Kirche, tatsächliche Werbungskosten, weitere Einkünfte, PKV usw.) bleiben unberücksichtigt. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung · Alle Angaben ohne Gewähr