Annahmen: gesetzlich versichert, ohne Kirche, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale, AN-Anteil zur Sozialversicherung · gerundet auf volle 500 € · Reform: Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € → 1.430 € (−200 € zvE je verdienender Person)
Tarif 2026 gem. § 32a EStG · Grundfreibetrag 12.348 € · Spitzensteuersatz 42 % ab 69.879 € · Reichensteuer 45 % ab 277.826 € · Splitting: doppelte Steuer auf das halbe gemeinsame zvE
Soli-Freigrenze 2026: 20.350 € ESt (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), danach Milderungszone bis voller Satz von 5,5 % der ESt · Bemessung stets auf ESt mit Kinderfreibeträgen (§ 3 SolzG)
Koalitionsbeschluss CDU/CSU/SPD (02.07.2026), in Kraft ab 01.01.2027 — noch nicht Gesetz, Bundestag/Bundesrat stehen aus. Modelliert wird die Endstufe 2028 gemäß BMF-Eckwerten: Grundfreibetrag 12.900 € (voraussichtlich zwei Stufen) · Abflachung der zweiten Progressionszone zwischen 17.800 und 70.600 € · Spitzensteuersatz bleibt 42 %, greift ab 70.600 € zvE · Reichensteuer neu zweistufig: 45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 € · Soli bleibt bestehen (keine Abschaffung beschlossen) · Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € → 1.430 € · Kindergeld 259 € → 272 €/Monat (voraussichtlich zwei Stufen) · Kinderfreibetrag: Anhebung angekündigt, aber nicht beziffert — hier unverändert 9.756 € angesetzt · Tariffunktion: stetige Modellierung mangels amtlicher §-32a-Formel, validiert an den BMF-Beispielrechnungen vom 02.07.2026 (Abweichung ≤ 10 €; Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag nicht modelliert)
Brutto→zvE-Näherung: abziehbare Vorsorge aus SV-AN-Anteilen (RV 9,3 %, KV 8,75 % zu 96 % abziehbar, PV 2,4 % kinderlos bzw. 1,8 % mit Kind, −0,25 %-Punkte je Kind ab dem 2. bis max. 5. Kind) bis BBG (RV 101.400 €, KV/PV 69.750 €) · Werbungskostenpauschale je verdienender Person · Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € je Person · gerundet auf volle 500 €
Kinder: Günstigerprüfung Kindergeld vs. Kinderfreibetrag je Szenario (vereinfacht: halber Freibetrag bei Einzelveranlagung) · Reformtarife = vereinfachte Modellierung, genaue Tarifformeln nicht veröffentlicht · Sozialversicherungsbeiträge nicht in der Steuerlast enthalten
Quellen: § 32a EStG (gesetze-im-internet.de) · BMF: Einigung des Koalitionsausschusses inkl. Beispielrechnungen (02.07.2026)
Alle Berechnungen sind Näherungswerte auf Basis der jeweils angegebenen Rechtsgrundlagen. Individuelle Faktoren (Kirche, tatsächliche Werbungskosten, weitere Einkünfte, PKV usw.) bleiben unberücksichtigt. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung · Alle Angaben ohne Gewähr