Einspruchsfrist

§ 355 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB, § 108 AO

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Alle Berechnungen sind Näherungswerte auf Basis der jeweils angegebenen Rechtsgrundlagen. Die Bekanntgabefiktion beträgt für Bescheide ab dem 01.01.2025 vier Tage, davor drei Tage (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Sie gilt nicht bei förmlicher Zustellung (z. B. mit Zustellungsurkunde) — dann ist der tatsächliche Zustelltag maßgeblich. Fristverschiebungen durch Sonn- und Feiertage werden berücksichtigt (gesetzliche Feiertage nach gewähltem Bundesland; gemeindeabhängige Feiertage wie Mariä Himmelfahrt in Bayern bleiben unberücksichtigt). Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Rechtsberatung · Alle Angaben ohne Gewähr